Geschäftsordnung

§ 1 Einberufung der Organe
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die zu beachtenden Formen regelt § 7 der Satzung.
(2) Die Berufung zu Versammlungen oder Sitzungen der anderen Organe des Vereins Kodokan hat durch mündliche oder schriftliche Einladung an jedes teilnahmeberechtigte Mitglied unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen zu erfolgen. Zugleich mit der Einberufung durch den Vorsitzenden ist die von diesem vorläufig festgesetzte Tagesordnung bekanntzugeben.
(3) Der Vorstand soll mindestens viermal jährlich zusammentreten. Er muss einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies fordern.
(4) Der Vorstand und die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung oder Sitzung der Organe und Ausschüsse des Vereins Kodokan ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 2 Versammlungsleitung
(1) Die Leitung der Versammlung oder Sitzung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
(2) Im Verhinderungsfall wird ein Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter bestimmt.

§ 3 Tagesordnung
(1) Die mit der Einladung bekanntgegebene vorläufige Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung oder Sitzung ergänzt bzw. abgeändert werden. Sie ist alsdann mit einfacher Mehrheit festzusetzen.
(2) Die Tagesordnung wird in der festgesetzten Reihenfolge behandelt. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Reihenfolge auf Antrag geändert werden.
(3) Das Antragsrecht einschließlich der Dringlichkeitsanträge anlässlich der Mitgliederversammlung des Vereins Kodokan regelt § 7 der Satzung des Vereins Kodokan. Anlässlich der Versammlung oder Sitzung der anderen Organe können Anträge jederzeit gestellt werden.
(4) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Versammlung oder Sitzung nur mit einfacher Mehrheit geschlossen werden.

§ 4 Redeordnung
(1) Kein Teilnehmer darf das Wort ergreifen, ohne es vorher verlangt und vom Versammlungsleiter erhalten zu haben.
(2) Wer zur Sache sprechen will, hat sich bei dem zu Wort zu melden, der die Rednerliste führt.
(3) Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Redner. In der Regel ist dafür die Reihenfolge der Wortmeldungen maßgeblich. Jeder Teilnehmer kann seinen Platz in der Rednerliste einem anderen abtreten.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung:
– Schluss der Debatte
– Schließung der Rednerliste
– Begrenzung der Redezeit
– Antrag auf Abstimmung
– Unterbrechung der Sitzung
– Vertagung
(5) Bekundet jemand den Willen zur Stellung eines Antrags zur Geschäftsordnung durch heben beider Arme, darf der zur Sache sprechende noch ausreden. Dann kann der Geschäftsordnungsantrag gestellt werden. Über den Antrag wird sofort und ohne Debatte abgestimmt.
(6) Nach Annahme eines Antrags auf Schluss der Debatte steht in der Reihenfolge der Rednerliste nur einem Redner für und gegen den Sachantrag das Wort zu. Die auf der Rednerliste Verzeichneten können sich untereinander darüber einigen, wer von ihnen das Wort nehmen will.
(7) Geschäftsordnungsanträge können nur von solchen Sitzungsteilnehmern gestellt werden, die noch nicht zuvor selbst zur Sache des aktuellen Beratungsgegenstandes gesprochen haben.
(8) Persönliche Bemerkungen, die Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen, sind erst nach Schluss der Beratung eines Gegenstands, bzw. zum Schluss der Sitzung zulässig.
(9) Auch außerhalb der Tagesordnung kann der Versammlungsleiter das Wort erteilen, wenn eine persönliche Erklärung gewünscht wird.
(10) Die Versammlung oder Sitzung kann auf Vorschlag des Versammlungsleiters für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf eine Höchstdauer beschränken. Die Versammlung oder Sitzung beschließt darüber ohne Beratung. Spricht ein Teilnehmer länger, so entzieht der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort. Der Teilnehmer darf das Wort zu diesem Gegenstand bis zum Beginn der Abstimmung nicht wieder erhalten.
(11) Kein Teilnehmer darf während der gleichen Beratung ohne Zustimmung des Versammlungsleiters zum selben Beratungsgegenstand mehr als zweimal sprechen.
(12) Der Versammlungsleiter erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

§ 5 Abstimmungen
(1) Die Versammlung oder Sitzung beschließt, vorbehaltlich Ziffer 2, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
(2) Sofern die Satzung des Vereins Kodokan qualifizierte Mehrheiten vorschreibt, gelten diese.
(3) Nach Schluss der Beratung und Abgabe persönlicher Bemerkungen eröffnet der Versammlungsleiter die Abstimmung.
(4) Er stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Der Versammlungsleiter hat zuerst festzustellen, wer dem Antrag zustimmt, danach als Gegenprobe wer den Antrag ablehnt.
(5) Gemäß § 7 (7) sind für die Feststellung der Stimmenmehrheit nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen maßgebend. Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen werden nicht gewertet.
(6) Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen, über die abgestimmt werden soll.
(7) Nach jeder Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und durch den Versammlungsleiter verkündet.
(8) Zu einem durch Abstimmung erledigten Gegenstand darf in derselben Versammlung oder Sitzung nicht mehr das Wort erteilt werden.

§ 6 Ordnungsbestimmungen
(1) Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, mit Nennung des Namens zur Sache aufrufen.
(2) Wenn ein Versammlungs- oder Sitzungsteilnehmer die Ordnung verletzt, ruft ihn der Versammlungsleiter mit Nennung des Namens „zur Ordnung“.
(3) Ist ein Redner dreimal in derselben Rede „zur Ordnung“ gerufen worden, so kann ihm der Versammlungsleiter das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ muss der Versammlungsleiter auf diese Folge hinweisen.
(4) Ist einem Redner das Wort entzogen worden, so darf er es zu diesem Gegenstand bis zur Eröffnung der Abstimmung nicht wieder erhalten.
(5) Wegen grober Störung der Ordnung kann der Versammlungsleiter einen Teilnehmer von der Versammlung oder Sitzung ausschließen. Dieser hat den Raum sofort zu verlassen. Erfolgt dies trotz Aufforderung des Versammlungsleiters nicht, so unterbricht der Versammlungsleiter die Versammlung bzw. Sitzung oder hebt sie auf.

§ 7 Abweichen von der Geschäftsordnung
(1) Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Falle durch Beschluss der Versammlung oder Sitzung zugelassen werden, wenn die Abweichungen den Bestimmungen der Satzung des Vereins Kodokan nicht entgegenstehen. Anträge auf Abweichung von der Geschäftsordnung bedürfen der Unterstützung von 1/5 der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) In Zweifelsfragen über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Versammlungsleiter.
(3) Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche wichtige Auslegung einer Bestimmung der Geschäftsordnung kann nur der Vorstand vornehmen.

§ 8 Protokoll
(1) Über jede Versammlung bzw. Sitzung der Organe und Ausschüsse ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen.
(2) Jedes Protokoll ist unverzüglich zu erstellen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
(3) Die Abfassung der Protokolle sind in der jeweils nächsten Versammlung bzw. Sitzung zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung haben unabhängig von der Erstellung und Abfassung des Protokolls mit sofortiger Wirkung Gültigkeit. Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(5) Jedes Protokoll muss mindestens enthalten:
– Ort und Datum der Versammlung / Sitzung
– Angaben über Beginn und Ende der Versammlung / Sitzung
– Angaben über die Beschlussfähigkeit
– Teilnehmer
– Tagesordnung
– Ergebnisse der Abstimmungen
– Wortlaut der Beschlüsse (Text oder Anlage)

§ 9 Aufgabenverteilung / Stellenbeschreibung
(1) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regeln die Stellenbeschreibungen der einzelnen Vorstandsposten.
(2) Über Inhalt und Änderungen der Stellenbeschreibungen entscheidet der Vorstand.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

Norderstedt, den 21.03.2013