Satzung

KODOKAN e.V. Norderstedt

– Satzung –

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 25.09.1988 in Norderstedt gegründete Verein führt den Namen “KODOKAN”.

(2) Er hat seinen Sitz in Norderstedt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Norderstedt eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

(2) Die Vereinsjugend verfolgt als nach dem KJHG (Kinderjugendhilfegesetz) amtlich anerkannter Träger der Jugendhilfe die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Leuten sowohl im überfachlichen wie im fachlichen Bereich der Sportjugendarbeit. Sie will zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Leuten beitragen.

(3) Alle Aktivitäten werden darauf ausgerichtet, die Umwelt möglichst gering zu belasten und Umweltschäden zu vermeiden. Natürliche Ressourcen werden nur in dem unumgänglich notwendigen Umfang verbraucht.

(4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(6) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Bundes, des Landes, des Kreises, einer Gemeinde und der übergeordneten Verbände oder einer Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

(7) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember (Kalenderjahr).

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe müssen der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder von ihnen gewünschten Sparte Sport zu treiben. Dieses Recht kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Vorstandes durch die jeweilige Spartenleitung beschränkt werden, wenn anderenfalls ein ordnungsgemäßer und sinnvoller Übungsbetrieb nicht mehr gewährleistet ist.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,

– die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die der übergeordneten Verbände, in denen KODOKAN Mitglied ist, zu befolgen,

– die Vereinsbeiträge zu zahlen,

– sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Vereins einzusetzen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(6) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens sechs Wochen vor Quartalsende dem Vorstand vorliegen.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei vereinsschädigendem Verhalten, bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse erfolgen.

(8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss ist der Betroffenen bzw. dem Betroffenen schriftlich, unter Hinweis auf das Einspruchsrecht, mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(9) Funktionen von Mitgliedern, gegen die ein Antrag auf Ausschluss läuft, ruhen mit Beginn der Antragstellung. Insbesondere sind alle in Verwahrung der bzw. des Betroffenen befindlichen Vereinsunterlagen dem Vorstand zu übergeben.

 

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– die Vereinsjugend

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

– Satzungsänderungen,

– Wahl und Entlastung des Vorstandes,

– Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

– Wahl der Kassenprüfer,

– Genehmigung des Haushaltsplanes

– Vereinsauflösung.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung wird den Mitgliedern schriftlich per E-Mail und durch einen Aushang im Schaukasten des Vereins (siehe Sportstätte) spätestens drei Wochen vorher bekannt gegeben.

(4) Alle Mitglieder, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und sind für Funktionen innerhalb des Vereins wählbar. Bei Minderjährigen geht das Stimmrecht auf die Erziehungsberechtigten über.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

– der Vorstand dies beschlossen hat,

– mindestens 10 v. H. aller stimmberechtigten Mitglieder (mindestens jedoch drei Mitglieder) dies unter Angabe des Grundes und der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragt haben (Ausnahme: Auflösung des Vereins § 12),

– die Kassenprüfer dies beantragt haben.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

(7) Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Auf Antrag von einem Fünftel (1/5) der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

(8) Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen maßgebend.

(9) Mitglieder und Vorstand sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge mit Begründung sind dem Vorstand jeweils bis zum 31.12. des Vorjahres schriftlich einzureichen. Diese fristgerecht eingereichten Anträge hat der Vorstand auf die vorläufige Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung zu setzen.

(10) Eine Beratung oder Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige Beratung oder Beschlussfassung mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen für dringlich erklärt hat.

(11) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beitragsänderungen oder Auflösung des Vereins können nicht für dringlich erklärt werden.

(12) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen und können dann beschlossen werden, wenn die beabsichtige Satzungsänderung als gesonderter Punkt in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen worden ist und wenn die zu ändernden Satzungsbestimmungen mit der Einladung bekanntgeworden sind.

(13) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

– 1. Vorsitzenden

– 2. Vorsitzenden

– Sportwart

– Pressewart

– Jugendwart

(2) Dabei ist nicht zulässig, dass ein Mitglied zwei Vorstandsposten wahrnimmt.

(3) Der Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendwarts (siehe § 9 Abs. 3 und 4) von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, und zwar werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der 1.Vorsitzende, der Sportwart, der Pressewart, in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 2.Vorsitzende, der Jugendwart gewählt.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, von denen beide allein zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur in Abwesenheit des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

(6) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein erforderlich sind. Insbesondere kann er einen Geschäftsführer und/oder einen Geschäftsstellenleiter einstellen und Ausschüsse einsetzen.

(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

§ 9 Vereinsjugend

(1) Der Vereinsjugend im Verein KODOKAN gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie ihre gewählten Vertreter an. Die Vereinsjugend kann alle sie betreffenden Angelegenheiten in einer Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, regeln.

(2) Vorsitzender der Vereinsjugend ist der Jugendwart, der als Mitglied des Vorstandes die Interessen der Jugendlichen vertritt. Der Jugendwart muss mindestens 18 Jahre alt sein.

(3) Die Wahl des Jugendwarts und des stellvertretenden Jugendwarts regelt die Jugendordnung. Die Wahl ist erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung gültig.

(4) Existiert keine Jugendordnung, wird der Jugendwart durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre, wobei jedes Jahr eine ein Kassenprüfer ausscheiden bzw. neu gewählt werden soll. Eine Wiederwahl ist erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Kassenführung des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3) Über vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüfer den Vorstand informieren oder – falls sie es für notwendig erachten – die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen (§ 7, Abs. 4)

 

§ 11 Beiträge

(1) Art und Höhe der Mitgliederbeiträge sowie einer Aufnahmegebühr richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Ihre Festlegung erfolgt durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigungen zu genehmigen.

(3) Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Haushalten mit Wohnsitz in Norderstedt können eine Beitragsermäßigung beantragen. Als Nachweis ist der Sozialpass der Stadt Norderstedt vorzulegen.

(4) Für die zweckmäßige Durchführung des Sportbetriebes in den Sparten können mit Zustimmung des Vorstandes zusätzlich Beiträge erhoben werden.

 

§ 12 Haftung

(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihmgegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.

(2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

 

 

§ 13 Datenschutz

(1) Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Eine solche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 10 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beantragt haben.

(3) Für die Einberufung der Versammlung gilt § 7, Abs. 6 entsprechend.

(4) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. mit der Verpflichtung zu, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

 

§ 16 Durchführung des Geschäftsbetriebes

(1) Zur Durchführung des Geschäftsbetriebes kann die Mitgliederversammlung jeweils eine

Geschäftsordnung,

Finanzordnung,

Ehrenordnung

beschließen; diese sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Jugendordnung beschließt die Jugendvollversammlung der Vereinsjugend.

(3) Die Ordnungen nach § 14, Abs. 1 und 2 dürfen den Bestimmungen dieser Satzung inhaltlich nicht entgegenstehen.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes erledigt verantwortlich den im Rahmen seines Ressorts anfallenden Geschäftsverkehr.

(5) Die Spartenleiter erledigen verantwortlich den die Sparte betreffenden Geschäftsverkehr.

 

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 30.03.2011 in Kraft.

 

Norderstedt, den 30.03.2011

 

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