Finanzordnung

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Finanzordnung regelt die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins Kodokan.
(2) Die Vergabe von Mitteln nach den §§ 3 und 5 dieser Finanzordnung orientiert sich an der Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die im beschlossenen Haushaltsplan vorgesehenen Haushaltsmittel sind grundsätzlich nicht zu überschreiten. Ausnahmen regelt § 2.
(3) Die betreffenden Haushalte der Sparten sind Teilhaushalte des Haushaltsplanes des Vereins Kodokan. Dies gilt für alle Kassen, die in den Sparten geführt werden. Diese sind nur Nebenkassen der Kasse des Vereins Kodokan, die per 31.12. des laufenden Jahres buchmäßig in die Hauptbuchhaltung des Vereins übernommen werden.

§ 2 Haushalt
(1) Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung aufgestellt und bewirtschaftet. Insbesondere sind Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Mit den gegebenen Geldmitteln soll der optimale Erfolg erzielt werden.
(2) Titel und Ansätze des Haushaltes orientieren sich an den zur Verwirklichung der Satzungsziele gegebenen Verhältnissen.
(3) Bis spätestens zum 15. November des laufenden Jahres reichen die Spartenvorstände und Mitglieder des Vorstandes ihre Ansätze für das folgende Jahr bei den Vorsitzenden ein, die dem Vorstand bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres einen Haushaltsplanentwurf unterbreitet. Der Vorstand berät diesen und legt der Mitgliederversammlung einen beschlussreifen Entwurf des Haushaltplanes zur Beschlussfassung vor.
(4) Die Ausgabensätze sind grundsätzlich einzuhalten. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können nur bis zu 20%, höchstens jedoch bis zu 500,00 € des jeweiligen Ansatzes, in Anspruch genommen werden. Weitergehende Ausgaben sind vom Vorstand zu bewilligen.
(5) Zahlungen dürfen nur gegen Belege oder ordnungsgemäße Abrechnungen ausgeführt werden.
(6) Die sachliche und rechnerische Feststellung einer Rechnung oder sonstiger Leistungsanforderungen an den Verein Kodokan obliegt dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied.
(7) Der Zahlungsverkehr sollte möglichst bargeldlos abgewickelt werden.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplans Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
(2) Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnung des Vereins Kodokan ohne vorherigen Beschluss durch die Organe sind berechtigt:
– der 1. und 2. Vorsitzende bis zu 500,00 €
Über weitergehende Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplans entscheidet der Vorstand. Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Anweisungsberechtigung
(1) Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes sind berechtigt:
– der 1. Vorsitzende
– der 2. Vorsitzende
und zwar je bis zu einer Höhe von 500,00 €, über 500,00 € hinaus nur gemeinschaftlich der 1. Vorsitzende mit dem 2. Vorsitzenden. Wer allein eine Verpflichtung für den Verein Kodokan eingegangen ist, kann nicht anweisen.

§ 5 Konto- und Kassenvollmacht
Verfügungsberechtigt über die Konten und Kassen des Vereins Kodokan sind jeweils allein
– der 1. Vorsitzende
– der 2. Vorsitzende
– sowie deren Bevollmächtigte

§ 6 Beiträge
(1) Vereinsbeiträge sind Bringschulden. Als Zahlungsart sollte möglichst das bargeldlose Bankeinzugsverfahren angewendet werden.
(2) Der Beitrag wird monatlich im Voraus entrichtet. Die Zahlungsfrist läuft jeweils bis zum letzten Tag des Vormonats.
(3) Bei Zahlungsverzug von einem Monat wird eine Mahngebühr von 2,50 € erhoben; bei zwei Monaten 5,00 €. Sollte ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als zwei Monate im Verzug sein, so ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen. Dies ist dem Mitglied in der letzten Mahnung mitzuteilen.
(4) Gebühren für Rücklastschriften hat das Mitglied dem Verein zu erstatten.
(5) Die Zuordnung zu folgenden Beitragsgruppen erfolgt automatisch nach Alter bzw. Familienzugehörigkeit und nach begründetem Antrag auf Vorstandsbeschluss (Monatsbeiträge):
– Kinder (bis 11 Jahre): 13,00 €
– Jugendliche (12 bis 17 Jahre), Schüler, Auszubildende und Studenten (bei Vorlage eines gültigen Nachweises): 18,00 €
– Erwachsene (ab 18 Jahren): 23,00 €
– Familien: 40,00 €
– Förderer: 6,50 €
Die Änderung der Beitragsgruppe erfolgt in dem Monat, in dem das ausschlaggebende Lebensjahr vollendet wird.
(6) Ju-Jutsu treibende Mitglieder zahlen darüber hinaus eine Gebühr von 30 Euro für die Jahressichtmarke des Deutschen Ju-Jutsu Verbandes, die zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig wird. Neu aufgenommene Mitglieder müssen die Gebühr im Jahr des Beitritts nicht zahlen.
(7) Bei Aufnahme in den Verein wird folgende einmalige Gebühr erhoben:
– für ein Mitglied unter 18 Jahren: 15,00 €
– für ein Mitglied ab 18 Jahren: 30,00 €
– für Familien (bei gleichzeitiger Aufnahme der Familienmitglieder): 40,00 €
(8) Trainer, Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

§ 7 Kostenerstattung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten zur Vereinfachung der Arbeit der Geschäftsstelle eine jährliche pauschale Kostenerstattung:
– 1. Vorsitzender: 150,00 €
– 2. Vorsitzender: 150,00 €
– Sportwart: 100,00 €
– Pressewart: 100,00 €
– Jugendwart: 100,00 €
Mehrkosten werden nur nach Abstimmung mit dem Vorstand und durch Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
(2) Für PKW-Fahrten werden 0,30 € je Kilometer erstattet. Für Bahnfahrten werden die Kosten für die 2. Klasse erstattet. Für Flüge werden die Kosten unter Ausnutzung der jeweils geltenden günstigsten Tarife erstattet. Die Reisen müssen im Vorfeld mit dem Vorstand abgestimmt sein.

§ 8 Trainerhonorare
(1) Das Trainerhonorar wird an die Gürtelgraduierung des Trainers gekoppelt, wenn keine anderen Vereinbarungen mit dem Trainer getroffen wurden. Im Folgenden sind die Honorare für eine Zeitstunde angegeben:
– 6. DAN und höher (Ju-Jutsu, Judo und Taekwon-Do) und Black Belt (BJJ): frei verhandelbar
– 5. DAN (Ju-Jutsu, Judo und Taekwon-Do): 15,00 €
– 4. DAN (Ju-Jutsu-Judo und Taekwon-Do): 14,00 €
– 3. DAN (Ju-Jutsu, Judo und Taekwon-Do): 13,00 €
– 2. DAN (Ju-Jutsu, Judo und Taekwon-Do): 12,00 €
– 1. DAN (Ju-Jutsu, Judo und Taekwon-Do) und Brown Belt (BJJ): 11,00 €
– 1. KYU (Ju-Jutsu und Judo), 1./2. KUP (Taekwon-Do), Purple Belt (BJJ) und Free Athletics: 9,00 €
– 2. KYU (Ju-Jutsu und Judo), 3./4. KUP (Taekwon-Do) und Blue Belt (BJJ): 8,00 €
– 3. KYU (Ju-Jutsu und Judo), 5./6. KUP (Taekwon-Do): 7,00 €
(2) Für jedes komplette Jahr regelmäßig geleistete Trainertätigkeit für den Verein erhält der Trainer zudem eine Erhöhung um 1,00 € pro Zeitstunde. Auf diese Weise kann ein maximales Honorar von 15,00 € pro Zeitstunde erreicht werden. Für die Abrechnung der Erhöhung ist der Trainer selbst zuständig. Eine Nachzahlung ist nicht möglich.
(3) Zusätzlich gibt es für gültige Trainerlizenzen den folgenden Aufschlag pro Zeitstunde:
– Trainer A-Lizenz (und höher): + 3,00 €
– Trainer B-Lizenz: + 2,00 €
– Trainer C-Lizenz: + 1,00 €
(4) Trainerassistenten erhalten 5,00 € pro Zeitstunde, mit Trainerassistenten-Lizenz 6,00 € pro Zeitstunde. Als alleinige Vertretung werden sie nach der Regelung in Abs. 1 honoriert.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

Norderstedt, den 21.03.2013, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 20.04.2022